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Allgemeine Geschäftsbedingungen CH Electro GmbH

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierende Bestandteile zwischen der CH Electro GmbH (nachfolgend Lieferant) und deren Kunden für Dienstleistungen und Produkte. Mit der Auftragserteilung werden diese stillschweigend akzeptiert. Änderungen bedürfen zu deren Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung und Unterzeichnung.
 

1. Gegenstand der Leistungserbringung
Die Leistungserbringung und Leistungsabgeltung beruht auf dem zwischen dem Auftraggeber und uns als Lieferanten abgeschlossenen Vertrag. Der Vertragsabschluss erfolgt vor allem bei grösseren Aufträgen normalerweise schriftlich z.B. mit einer Auftragsbestätigung oder mit einer Terminbestätigung. Der Vertrag muss aber nicht zwingend schriftlich abgeschlossen sein. Eine mündliche Auftragserteilung des Kunden ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.
Angebote bleiben ohne anderweitige schriftliche Regelung während 3 Monaten ab Angebotsdatum gültig.
Die Preise für die vereinbarten Leistungen verstehen sich in Schweizer Franken. Im Angebot genannte Zirka-Preise (Schätz-/Richtpreise) gelten nicht als verbindlich. Diese Leistungen werden zu den vertraglichen Einheitspreisen abgerechnet. Sind keine Einheitspreise vorhanden, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preislisten von der CH Electro GmbH.
Die Kontrolle muss vor Ort ungehindert und kontinuierlich ablaufen können. Arbeitsausfälle oder Zusatzaufwände infolge unüblicher, vorgängig nicht bekannter Erschwernisse (z.B. Umstellen von Möblierungen/Anlagen zwecks ungehindertem Arbeiten usw.) werden zusätzlich verrechnet.
 

2. Zusatzarbeiten und Arbeitsrapporte
Zusatzarbeiten/-leistungen sowie Änderungen im Zusammenhang mit einem bereits erteilten und von uns bearbeiteten Auftrag werden dem Kunden separat und zusätzlich in Rechnung gestellt. Soweit keine anderen Einheitspreise vereinbart sind, gelten die bei Ausführung gültigen Einheitspreise.
Auf Verlangen des Auftraggebers geleistete, aber im abgeschlossenen Vertrag nicht bereits entsprechend bekannte und berücksichtigte Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die vom Lieferanten selber bestimmten Einsätze dieser Art.
 

3. Akontozahlungen
Bei grösseren Aufträgen, einer neuen Kundenbeziehung oder aus anderen Gründen, wie z.B. der Vorfinanzierung von Bestellungen/Leistungen, kann vom Kunden die Leistung einer Akontozahlung vor Beginn der Leistungserbringung verlangt werden. Mit dem Arbeitsfortschritt können bei grösseren Aufträgen auftragsbegleitend Teilzahlungen (Abschlagszahlungen) verlangt werden. Höhe und Zeitpunkt der jeweiligen Teilzahlung richten sich nach dem Vertrag. Bis zu 90% des Betrages der vereinbarten Leistung können als Akonto- bzw. Teilzahlung erhoben werden.
Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen sowie Teilzahlungen beträgt für den Kunden maximal 30 Tage ab Datum der Ausstellung der Akonto- bzw. Teilzahlungsforderung. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Zahlung ist ohne irgendwelche Abzüge zu leisten. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen können wir als Lieferant die Arbeiten unterbrechen oder ganz einstellen.

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4. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, sie von der CH Electro GmbH erbrachten
Leistungen zu den festgelegten Ansätzen zu vergüten.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Auftrages. Sofern schriftlich nichts anderes
vereinbart ist, gilt die Zahlungsbedingung
„Rechnungsschlussbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto“, d.h. der Betrag
für die erbrachten Leistungen zuzüglich der MWSt. aber ohne jegliche Abzüge wie Rabatte,
Skonti usw.. Eine andere Zahlungsbedingung muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart
werden. Mit dem Kunden vertraglich vereinbarte Rabatte werden bereits bei der
Rechnungsstellung berücksichtigt und direkt in Abzug gebracht. Verzugszinse, Mahn- und
Inkassospesen werden zusätzlich verrechnet.
 

5. Weitere Hinweise
Sind Arbeiten oder Prüfungen an Eternitverteilungen zu machen, welche aus Asbest-Zement
hergestellt sind, so sind diese nur nach Absprache mit dem Eigentümer und nach den
gesetzlichen Richtlinien (EKAS 6503) auszuführen. Nach Möglichkeit sind diese nicht zu
öffnen. Werden asbesthaltige Materialien mechanisch beansprucht, so besteht die Gefahr,
dass der Grenzwert der freigesetzten Fasern in der Luft überschritten wird. Für Probleme,
welche im Zusammenhang mit Nutzungen, Entfernungen, Beschädigungen oder
Bearbeitungen von solchen Materialien stehen, übernehmen wir keine Haftung. Allfällige
entstehende Kosten der Entsorgung sind entsprechend durch den Auftraggeber zu
übernehmen.


Die CH Electro GmbH tritt bei folgenden Umständen vom Auftrag zurück:
- Mitarbeitende der CH Electro GmbH waren an der Planung, Erstellung,
Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt.


Vertrauliche Daten werden unter Verschluss gehalten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur
unter Einholung der Einverständniserklärung des Eigentümers. Bei Kontrollberichten werden
nur Bilder von mangelhaften Elektroinstallationen verwendet.


Terminverschiebungen müssen mind. 2 Tage im Voraus kommuniziert werden. Später
mitgeteilte oder nicht bekanntgegebene Terminverschiebungen werden dem Kunden mit 200
CHF verrechnet.


6. Haftungsausschluss
Wird die CH Electro GmbH mit der Durchführung von Elektrokontrollen an
älteren Elektroinstallationen/ -anlagen beauftragt, so erfolgen diese auf das Risiko des
Auftraggebers hin. Vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten informiert der Elektro-
Sicherheitsberater über die Risiken. Können keine verbindlichen Angaben über die
Beschaffenheit der Materialien/Apparate gemacht werden, so lehnt die CH Electro GmbH jegliche Forderungen für die Instandstellung und Behebung von Folgeschäden ab.

Der Kunde hat nur dann Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder
unmittelbarem Schaden, wenn fahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten der CH Electro GmbH vorliegt. Empfindliche Geräte sind vor der Kontrolle zwingend vom Netz
zu trennen. Für Schadenfälle auf Grund des Stromunterbruches wird eine Haftung
ausgeschlossen.


7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist am Domizil des Lieferanten. Es gilt schweizerisches Recht. Der
Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen

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